Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld bei einer Alters-Teilrente. Für Beschäftigte, die neben einer Altersrente weiterhin arbeiten, ist die Neuregelung von besonderer Bedeutung.
Bisher konnte eine Altersrente als Teilrente von bis zu 99,99 Prozent der Vollrente bezogen werden. Dadurch war es möglich, auch bei einer nahezu vollständigen Altersrente den Anspruch auf Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich aufrechtzuerhalten.
Diese Gestaltungsmöglichkeit wird ab 2027 eingeschränkt. Nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Entscheidend ist künftig die Höhe der Alters-Teilrente im Verhältnis zur Vollrente.
Eine Teilrente muss weniger als zwei Drittel der Vollrente betragen, damit der Anspruch auf Krankengeld während des Rentenbezugs grundsätzlich erhalten bleiben kann. Beträgt die Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente, entfällt der Krankengeldanspruch grundsätzlich.
Damit wird die bisherige Möglichkeit eingeschränkt, eine Alters-Teilrente von nahezu 100 Prozent zu beziehen und gleichzeitig den Krankengeldanspruch aus einer fortbestehenden Beschäftigung zu erhalten.
Beträgt die Vollrente beispielsweise 1.800 Euro monatlich, entsprechen zwei Drittel einem Betrag von 1.200 Euro.
Soll der Krankengeldanspruch während des Rentenbezugs erhalten bleiben, muss die Teilrente somit weniger als zwei Drittel der Vollrente betragen.
Die Neuregelung ist auch für Versicherte relevant, die bereits eine Alters-Teilrente beziehen und Krankengeld erhalten.
Entscheidend ist, ob die bezogene Teilrente ab dem 1. Januar 2027 mindestens zwei Drittel der Vollrente beträgt. Ist dies der Fall, entfällt der Krankengeldanspruch nach der neuen gesetzlichen Regelung grundsätzlich.
Wer den Krankengeldanspruch über den 1. Januar 2027 hinaus erhalten möchte, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob die Höhe der bestehenden Teilrente angepasst werden muss. Eine Änderung der Teilrente kann bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Soll die Änderung zum 1. Januar 2027 wirksam werden, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
Wer eine Alters-Teilrente bezieht und gleichzeitig weiterarbeitet, kann weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein und grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Gerade bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit kann der Krankengeldanspruch für die finanzielle Absicherung von erheblicher Bedeutung sein. Die Neuregelung führt jedoch dazu, dass die Höhe der Alters-Teilrente künftig unmittelbar für den Fortbestand des Krankengeldanspruchs relevant sein kann.
Wer deshalb auch während des Rentenbezugs weiterarbeiten und den Krankengeldanspruch erhalten möchte, sollte die Höhe der Teilrente rechtzeitig überprüfen.
Vor dem 1. Januar 2027 sollte insbesondere geprüft werden:
Insbesondere bei einer Teilrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente besteht Handlungsbedarf, wenn der Krankengeldanspruch auch nach dem 1. Januar 2027 erhalten bleiben soll.
Die Möglichkeit, eine Alters-Teilrente mit einem Krankengeldanspruch aus einer fortbestehenden Beschäftigung zu verbinden, wird ab 1. Januar 2027 eingeschränkt.
Eine Alters-Teilrente unter zwei Dritteln der Vollrente kann weiterhin mit einem Krankengeldanspruch vereinbar sein. Bei einer Teilrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente entfällt der Krankengeldanspruch grundsätzlich.
Für Beschäftigte mit Alters-Teilrente bedeutet dies: Wer den Krankengeldschutz während des Rentenbezugs erhalten möchte, sollte die Höhe seiner Teilrente rechtzeitig überprüfen. Dies gilt insbesondere für Personen, die bereits Krankengeld beziehen.
Eine individuelle Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die derzeitige Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente beträgt oder der Rentenbezug und die Weiterbeschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Renten- oder Sozialversicherungsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
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