Lehrertagsprämie ist Arbeitsentgelt

(28.07.2009)

 

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts sind Jahresendprämien und vergleichbare Zahlungen für Angehörige von Zusatzversorgungssystemen der DDR als Arbeitsverdienst zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R).


Zu derartigen Leistungen zählen auch die an Lehrer, Horterzieher sowie Berufsschullehrer geleistete jährliche zusätzliche Vergütung ("Lehrertagsprämie") und weitere im Zusammenhang mit der Tätigkeit geleistete Prämienzahlungen (z.B. Aktivist der sozialistischen Arbeit, diverse andere Leistungsprämien wie zum Frauentag oder Tag der Republik).

 

Anders als bei sonstigen Prämienzahlungen wird für die Anerkennung der Lehrertagsprämie vom Zusatzversorgungsträger kein konkreter Nachweis über die tatsächliche Zahlung verlangt. Hintergrund ist, dass die Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung im jeweiligen Rahmenkollektivvertrag festgeschrieben war. Für Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung erfolgte die Zahlung danach erstmalig im Jahr 1977. Die Höhe war abhängig von Dienstzeit und Bruttoverdienst und belief sich auf bis zu 750,- Mark.

 

Gleichlautende Regelungen existierten auch für Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen (ab 1974) sowie für Mitarbeiter der Banken, Sparkassen und Versicherungen (ab 1986). Diese Zahlungen waren in früheren Verdienstbescheinigungen nicht enthalten. Lediglich im Zeitraum von ca. 2008 bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen am 31.12.2011 wurden die Zahlungen von einigen Lohnarchiven bestätigt. Bei fehlenden Nachweisen wird die zusätzliche Vergütung vom Zusatzversorgungsträger in der Regel pauschal ermittelt und den bisher festgestellten Arbeitsverdiensten zugeschlagen.

 

Auch bereits laufende Renten sind unter Berücksichtigung der geänderten Verdienste neu festzustellen. Die höheren Zahlbeträge werden dann im Regelfall für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht.

 

Für Fragen zur Anerkennung der zusätzlichen Vergütungen sowie zur Berechnung der Auswirkungen auf die Rentenhöhe steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach gern zur Verfügung.

Kontakt

Rentenberatung Schilbach
Jacobstr. 2
04105 Leipzig
Telefon: +49 341 2159785 +49 341 2159785
Fax: +49 341 2159787
E-Mail-Adresse:

Geschäftsszeiten

Mo - Fr 09:30 - 16:00

Druckversion | Sitemap

Rentenberatung Schilbach | Jacobstraße 2 | 04105 Leipzig
Telefon 0341 2159785
E-Mail info@rentenberater-leipzig.de

© Rentenberatung Schilbach 2017

Anrufen

E-Mail

Anfahrt