Der Anspruch auf Grundrente setzt mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten voraus. Hierzu zählen neben Beitragszeiten aus einer Beschäftigung unter anderem auch Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten wegen der Pflege von Angehörigen.
Wurde im Durchschnitt ein Höchstwert von 80 % des Durchschnittsverdienstes nicht überschritten, jedoch mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes erreicht, wird ein Zuschlag zur Rente ermittelt. Der Zuschlag wird durch Verdopplung des Durchschnittswertes ermittelt, wobei die Anhebung auf höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes begrenzt ist. Der Zuschlag wird dann um 12,5 % gekürzt. Der Zuschlag wird für höchstens 35 Jahre ermittelt.
Wegen der Komplexität der Berechnung kann grundsätzlich keine pauschale Auskunft dazu erteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich im Einzelfall ein Zuschlag ergibt.
Beträgt das Monatseinkommen mehr als 1.250 EUR (Alleinstehende) bzw. 1.960 EUR (Verheiratete) wird das Einkommen zu 60 % auf den Zuschlag angerechnet. Übersteigt das Monatseinkommen einen Betrag von 1.600 EUR (Alleinstehende) bzw. 2.300 EUR (Verheiratete) wird das Einkommen zu 100 % angerechnet.
Die Grundrente ist von Amts wegen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Durch die Rentenversicherungsträger wurde bereits angekündigt, dass die Neuberechnung laufender Rente und auch die Berücksichtigung bei der erstmaligen Rentenfestsetzung frühestens im zweiten Halbjahr 2021 erfolgen werden. Hintergrund für die Verzögerung sind Probleme bei der technischen Umsetzung. Auch sind derzeit noch Fragen zur praktischen Umsetzung insbesondere der Einkommensanrechnung offen.
Im Moment ist also noch Geduld gefragt. Wird ein Anspruch auf Grundrente festgestellt, werden die Beträge ab 01.01.2021 nachgezahlt.
Gern stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Grundrente sowie zur Berechnung des individuellen Anspruchs auf Grundrente zur Verfügung.
|
|
|