Grundrente

 

Zum 01.01.2021 ist die Grundrente in Kraft getreten. Mit der Grundrente sollen geringe Renten für langjährig Versicherte aufgestockt werden. Die endgültige Umsetzung der Grundrente wird auf sich warten lassen.

 

Der Anspruch auf Grundrente setzt mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten voraus. Hierzu zählen neben Beitragszeiten aus einer Beschäftigung unter anderem auch Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten wegen der Pflege von Angehörigen.

 

Wurde im Durchschnitt ein Höchstwert von 80 % des Durchschnittsverdienstes nicht überschritten, jedoch mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes erreicht, wird ein Zuschlag zur Rente ermittelt. Der Zuschlag wird durch Verdopplung des Durchschnittswertes ermittelt, wobei die Anhebung auf höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes begrenzt ist. Der Zuschlag wird dann um 12,5 % gekürzt. Der Zuschlag wird für höchstens 35 Jahre ermittelt.

 

Wegen der Komplexität der Berechnung kann grundsätzlich keine pauschale Auskunft dazu erteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich im Einzelfall ein Zuschlag ergibt.

 

Anrechnung von Einkommen bei der Grundrente

 

Beträgt das Monatseinkommen mehr als 1.250 EUR (Alleinstehende) bzw. 1.960 EUR (Verheiratete) wird das Einkommen zu 60 % auf den Zuschlag angerechnet.  Übersteigt das Monatseinkommen einen Betrag von 1.600 EUR (Alleinstehende) bzw. 2.300 EUR (Verheiratete) wird das Einkommen zu 100 % angerechnet.

 

Es wird jedoch nicht etwa das laufende Einkommen, sondern das Einkommen des vorletzten Jahres vor Rentenbeginn berücksichtigt. Dies führt vielfach zu einer Nichtzahlung des Grundrentenzuschlags in den ersten zwei Jahren des Rentenbezugs, obwohl der Grundrentenzuschlag eigentlich zustehen würde.

 

Kein Antrag auf Grundrente erforderlich

 

Die Grundrente ist von Amts wegen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Bei neuen Rentenbescheiden wird der Anspruch auf Grundrentenzuschlag automatisch geprüft. 

 

Für Altrentner sind die Neuberechnungen inzwischen abgeschlossen. Wurde ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag festgestellt, sind die Beträge ab 01.01.2021 nachgezahlt worden. Wer bisher keinen Bescheid über die Grundrente erhalten hat, kann seit 01.01.2023 einen Antrag auf Prüfung der Berechnung stellen.

 

Gern stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Grundrente sowie zur Berechnung des individuellen Anspruchs auf Grundrente zur Verfügung.

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