Nach der früheren Regelung bestand Anspruch auf eine Altersrente nur dann, wenn die individuelle monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente konnte zwar als Teilrente
geleistet werden, die starren Hinzuverdienstgrenzen ließen jedoch regelmäßig nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten offen. Teilrenten wurden daher nur selten beansprucht.
Seit 01.07.2017 haben sich die Hinzuverdienstregeln grundlegend geämndert. Statt der starren monatlichen Grenzbeträge ist seitdem ein jährlicher Bruttoverdienst bis 6.300,00 EUR anrechnungsfrei.
Liegt der Verdienst darüber, werden 40 Prozent des Mehrverdienstes auf die Rente angerechnet.
Seit 2020 und zunächst bis 31.12.2022 gilt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von 46.060,- EUR (2021 und 2022).
Da die neue Hinzuverdienstgrenze stets auf das Kalenderjahr bezogen ist, ist es unerheblich, ob der Verdienst in einem Monat oder verteilt auf mehrere Monate erzielt wird. Hierdurch ergibt sich die
Möglichkeit trotz noch bestehendem Arbeitsverhältnis bereits eine Altersrente zu beziehen. In Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitsverdienstes sowie dem gewünschten Rentenbeginn kann dieses
Nebeneinander von ungemindertem Verdienst und voller Rente durchaus mehrere Monate bestehen.
Beispiel:
Bruttoverdienst 3.000,00 EUR
Gewünschter Rentenbeginn 01.03.2018
Ergebnis: Die Vollrente ist bereits ab 01.11.2017 möglich, weil die Freigrenze von 6.300,00 EUR sowohl 2017 als auch 2018 nicht überschritten ist.
Die komplexen Regelungen erlauben mitunter Gestaltungsmöglichkeiten, die erhebliche wirtschaftliche Vorteile bieten. Zur Erarbeitung entsprechender Konzepte steht Ihnen das Büro der Rentenberatung
Schilbach gern zur Verfügung.
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