Berufsunfähigkeit kehrt zurück: Neue Berufsunfähigkeitsrente ab 2032 geplant

Kommt die Berufsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück?

 

Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht eine neue „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ vor. Die geplante Regelung könnte insbesondere für ältere Versicherte interessant werden, die nach einer langen Versicherungsbiografie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

Der entscheidende Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente: Nicht ausschließlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll im Mittelpunkt stehen, sondern auch die bisherige berufliche Tätigkeit beziehungsweise das bisherige Berufsfeld.

 

Was ist die neue Berufsunfähigkeitsrente?

 

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine neue Altersrente für Versicherte geschaffen werden, die lange Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben und in ihrem bisherigen Berufsfeld dauerhaft beziehungsweise langfristig nicht mehr tätig sein können.

 

Die geplante Rentenart trägt den Namen:

 

„Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“.

 

Der Begriff „Berufsunfähigkeitsrente“ ist dabei eine vereinfachte Bezeichnung. Es handelt sich nach dem Entwurf nicht um eine vollständige Rückkehr zur früheren Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die neue Berufsunfähigkeitsrente?

 

Nach dem Gesetzesentwurf müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

 

Vorgesehen sind insbesondere:

  • 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze,
  • eine verminderte Berufsfähigkeit in der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
  • eine durchgängige Tätigkeit im selben Berufsfeld während der letzten sieben Jahre vor Rentenbeginn.

Das Berufsfeld soll anhand der jeweiligen Berufshauptgruppe des Berufs- und Tätigkeitsverzeichnisses der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden.

 

Damit könnte künftig die Frage wieder an Bedeutung gewinnen, welchen Beruf eine Person tatsächlich ausgeübt hat.

 

Wann gilt man nach dem Entwurf als vermindert berufsfähig?

 

Besonders interessant ist die geplante Definition der verminderten Berufsfähigkeit.

 

Danach soll eine verminderte Berufsfähigkeit vorliegen, wenn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine mindestens zwölf Monate ununterbrochen andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose besteht.

 

Die Arbeitsunfähigkeit muss dabei frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn eingetreten sein.

 

Vereinfacht gesagt:

 

Wer aufgrund derselben Erkrankung mindestens zwölf Monate durchgehend arbeitsunfähig ist und deshalb seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte unter den weiteren Voraussetzungen für die neue Rentenart infrage kommen.

 

Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, hängt allerdings von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und der späteren Anwendung der Vorschriften ab.

 

Warum ist das Berufsfeld so wichtig?

 

Eine zentrale Neuerung ist die sogenannte Sieben-Jahres-Regelung.

 

Wer in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn durchgehend im gleichen Berufsfeld tätig war, soll diese Voraussetzung erfüllen.

 

Dabei gibt es wichtige Ausnahmen: Zeiten der Arbeitslosigkeit von insgesamt bis zu einem Jahr sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sollen die durchgängige Tätigkeit im Berufsfeld nicht unterbrechen.

 

Das könnte insbesondere für Beschäftigte relevant sein, die über viele Jahre denselben beruflichen Schwerpunkt hatten, diesen Beruf aber aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausüben können.

 

Ab wann soll die neue Berufsunfähigkeitsrente gelten?

 

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Neuregelung zum 1. Januar 2032 gelten.

 

Damit könnte die neue Rentenart ab diesem Zeitpunkt für entsprechende Rentenansprüche relevant werden – vorausgesetzt, der Gesetzesentwurf wird tatsächlich in dieser oder einer vergleichbaren Form beschlossen.

 

Wichtig: Der Gesetzesentwurf ist noch keine geltende Rechtslage. Bis zum Inkrafttreten können sich Inhalte, Voraussetzungen und Übergangsregelungen noch ändern.

 

Ab welchem Alter kann die neue Rente bezogen werden?

 

Die geplante Altersgrenze soll zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen.

 

Zusätzlich soll eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich sein: Die Rente könnte bis zu fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen.

 

Damit richtet sich die geplante Regelung vor allem an ältere Versicherte mit einer langen Beitragsbiografie.

 

Was war die alte Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI?

 

Ein Blick zurück zeigt, warum die geplante Neuregelung besonders interessant ist.

Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gab es bereits vor der Reform der Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2001.

 

Nach § 240 SGB VI können Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten.

 

Damals war eine zentrale Frage:

 

Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ausüben?

 

Das unterscheidet die klassische Berufsunfähigkeitsrente von der heutigen Erwerbsminderungsrente.

 

Für jüngere Jahrgänge wurde die Berufsunfähigkeitsrente im Zuge der Rentenreform 2001 abgeschafft. An ihre Stelle trat das heutige System der Erwerbsminderungsrente.

 

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Umfang ein Versicherter noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.

 

 

Bedeutet das eine Rückkehr der Berufsunfähigkeitsrente?

 

Nicht im klassischen Sinne.

 

Die geplante Regelung wäre keine vollständige Wiedereinführung der früheren Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI. Sie soll vielmehr als neue Altersrente für langjährig Versicherte ausgestaltet werden und ist an zusätzliche Voraussetzungen wie das Lebensalter, die 35-jährige Wartezeit und die siebenjährige Tätigkeit im gleichen Berufsfeld geknüpft.

 

Trotzdem ist die politische und praktische Bedeutung erheblich:

 

Die konkrete berufliche Tätigkeit könnte in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder deutlich wichtiger werden.

 

Deshalb lässt sich die geplante Reform zugespitzt zusammenfassen:

 

Berufsunfähigkeit kehrt zurück – zumindest ein Stück weit.

Ob aus dem Gesetzesentwurf tatsächlich geltendes Recht wird und wie die Regelung in der Praxis angewendet wird, bleibt abzuwarten.

 

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