Verpflegungsgeld für Angehörige von Sonderversorgungssystemen der DDR

 

Versorgungsträger verweigern die Anerkennung von Verpflegungsgeld für Angehörige der Volkspolizei, NVA und Zollverwaltung der DDR. Nach mehr als zehnjährigem Streit ist die Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich entschieden

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – entschieden, dass als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG auch solche Verdienstbestandteile zählen, die nach dem Recht der DDR nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben. Obwohl sich das Urteil im Wesentlichen zunächst auf Jahresendprämien im Bereich der Intelligenzrente für Ingenieure bezogen hat, war es auch auf andere Bereiche übertragbar.

 

Nach allgemeiner Auffassung zählte auch Verpflegungsgeld für ehemalige Angehörige von Sonderversorgungssystemen der DDR (Polizei, Strafvollzug, Zollverwaltung, NVA) zu den Verdienstbestandteilen, die nach dem Urteil des BSG als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind. Dennoch verweigerten die Versorgungsträger seit 2007 die Anerkennung dieser zusätzlichen Verdienste.

 

Ist Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt?

 

Die Rechtsprechung war in der Vergangenheit nicht einheitlich. So lehnten die Landessozialgerichte einiger Bundesländer die Anerkennung ab, während andere Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt anerkannten. Trotz der widersprüchlichen Entscheidungen lag bislang eine höchstrichterliche Entscheidung allein für ehemalige Angehörige der Zollverwaltung der DDR vor. Für diesen Personenkreis wurde die Anerkennung durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.06.2019 (AZ B 5 RS 2/18) bereits abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich seitdem eine Antragstellung für diesen Personenkreis. Für die übrigen Personenkreise sah das Bundessozialgericht auch bislang keinen weiteren Handlungsbedarf, da der Entgeltbegriff des AAÜG geklärt sei. Die Beurteilung, welche Verdienste konkret als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien, obliege hingegen als Tatsachenentscheidung allein den Landessozialgerichten

 

Entwicklung in der Rechtsprechung zum Verpflegungsgeld

 

Seit 2016 zeichnete sich zumindest für ehemalige Angehörige der Volkspolizei eine einheitliche Entscheidungspraxis der Landessozialgerichte ab. So wurde wiederholt entschieden, dass Verpflegungsgeld für Polizisten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Auch der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes folgte zwischenzeitlich der Rechtsauffassung der LSG Sachsen-Anhalt und Berlin-Brandenburg. Auch die Landessozialgerichte in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern haben die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bestätigt.

 

Obwohl die Nichtzlassungsbeschwerde gegen ein Urteil von Januar 2018 durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen worden war, verweigerte die Polizeiverwaltung in Sachsen als zuständiger Versorgungsträger weiterhin die Anerkennung von Verpflegungsgeld.

 

Am 18.06.2019 (AZ: L 5 RS 513/17 u.a.) hatte der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts eine Anerkennung erneut abgelehnt und stellte sich damit gegen die Entscheidungspraxis der anderen ostdeutschen Landessozialgerichte.

 

Verfahren beim Bundessozialgericht

 

Über die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren für den Bereich der Volkspolizei wurde nunmehr am 09.12.2020 entschieden. Bedauerlicherweise entschied das Bundessozialgericht, dass Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und vergleichbare Besoldungsbestandteile kein Arbeitsentgelt seien. Das Bundessozialgericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts an.

 

Für ehemalige Angehörige der Nationalen Volksarmee (NVA) nimmt zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsamt Bezug auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts und weist Anträge zurück.

 

Anerkennung in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern

 

In Brandenburg war Verpflegungsgeld bereits seit längerer Zeit problemlos als Arbeitsentgelt anerkannt worden.

 

Mit einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.10.2017 wurde die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt angewiesen, die bisher ablehnende Verwaltungspraxis einzustellen und in Anwendung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsverdienst festzustellen.

 

Auch in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern folgten die Versorgungsträger zwischenzeitlich der Rechtsprechung der jeweiligen Landessozialgerichte.

 

Erste Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die Ansprüche nunmehr unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts in allen Bundesländern zurückgewiesen werden. Die bisherige Entscheidungspraxis wird damit offenbar aufgegeben. Für Betroffene, denen Verpflegungsgeld bereits anerkannt worden und die Rente neu berechnet worden ist, sollten sich wegen Vertrauensschutz hingegen keine Nachteile ergeben. 

 

Antrag stellen und Nachzahlungsansprüche sichern?

 

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse erscheinen neue Überprüfungsanträge nicht erfolgversprechend.

 

Für bislang ruhende Verfahren fragen die Versorgungsträger an, ob Überprüfungsantrag oder Widerspruch zurückgenommen werden. Wird diese Anfrage ignoriert oder abschlägig beantwortet, werden zeitnah Ablehnungsbescheide erteilt.

 

Das Team der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen für weitere Fragen zum Thema Anerkennung von Verpflegungsgeld gern zur Verfügung.

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