Rechtsstand: Gesetzentwurf – noch nicht geltendes Recht
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vor. Betroffen ist insbesondere die bisher mögliche Gestaltung, nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Bezug einer 99,99-%-Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung zu erhalten.
Das PNOG ist derzeit noch ein Gesetzentwurf. Nach dem Entwurf sollen die hier dargestellten Änderungen grundsätzlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis zu einer Änderung des geltenden Rechts bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.
Was ändert sich bei der 99,99-%-Teilrente für pflegende Angehörige?
Nach der derzeit geltenden Rechtslage können pflegende Angehörige, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, durch den Bezug einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent die Rentenversicherungspflicht aufgrund ihrer Pflegetätigkeit aufrechterhalten. Dadurch kann die Pflegekasse weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zahlen.
Diese Gestaltungsmöglichkeit soll nach dem PNOG ab 2027 entfallen. Nach dem geplanten neuen Satz 4 des § 3 SGB VI sollen nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht mehr nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Damit soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob die Altersrente als Vollrente oder als 99,99-%-Teilrente bezogen wird.
Kurz gesagt: Der bisher mögliche „Teilrententrick“ für pflegende Angehörige soll zum 1. Januar 2027 abgeschafft werden. Eine 99,99-%-Teilrente soll dann nicht mehr ausreichen, um nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflege fortzuführen.
Bisherige Rechtslage: Warum funktioniert die 99,99-%-Teilrente?
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unter den gesetzlichen Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Die Pflegekasse übernimmt dabei die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge.
Bei einer Altersvollrente endet diese Versicherungspflicht grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Besonderheit der geltenden Rechtslage besteht darin, dass die Versicherungsfreiheit an den Bezug einer Vollrente anknüpft. Bei einer Teilrente kann die Versicherungspflicht dagegen fortbestehen.
Eine Altersrente kann nach § 42 SGB VI als Teilrente bezogen werden. Der Teilrentenanteil kann zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente liegen.
Eine Pflegeperson, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, kann damit statt einer Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent beziehen. Sie verzichtet damit zunächst auf lediglich 0,01 Prozent ihrer Vollrente. Durch diesen geringfügigen Verzicht bleibt nach der bisherigen Rechtslage die Versicherungspflicht als Pflegeperson bestehen. Die Pflegekasse kann deshalb weiterhin volle Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit entrichten. Diese Beiträge führen zu zusätzlichen Rentenanwartschaften.
Weitere Informationen zur bisherigen Rechtslage hier:
Geplante Neuregelung des § 3 SGB VI ab 2027
Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des § 3 SGB VI vor. Danach soll künftig gelten:
"Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht mehr nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtig."
Damit wird die bisherige Gestaltungsmöglichkeit gezielt beendet. Entscheidend soll künftig nicht mehr sein, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente bezogen wird.
Auch eine 99,99-%-Teilrente soll die Versicherungspflicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr aufrechterhalten können. Die Pflegeperson kann dann zwar weiterhin einen Angehörigen pflegen, aus dieser Pflegetätigkeit sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente jedoch keine weiteren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entstehen.
Die Änderung betrifft damit nicht die Möglichkeit, Angehörige weiterhin zu pflegen, sondern die rentenrechtlichen Folgen dieser Pflegetätigkeit.
Gibt es einen Bestandsschutz für bereits bestehende 99,99-%-Teilrenten?
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist für diese Fallgruppe keine besondere Übergangsregelung vorgesehen. Die im Entwurf ausdrücklich vorgesehenen Übergangsregelungen betreffen andere Änderungen des Pflegeversicherungsrechts; eine Bestandsschutzregelung für die bisherige Teilrenten-Gestaltung ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll die neue Regelung daher grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 gelten. Für Personen, die bereits eine 99,99-%-Teilrente beziehen, bedeutet dies nach dem derzeitigen Gesetzgebungsstand, dass die Teilrente die Versicherungspflicht als Pflegeperson ab diesem Zeitpunkt nicht dauerhaft aufrechterhalten soll.
Da es sich noch um einen Gesetzentwurf handelt, kann sich der Inhalt im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Warum soll der bisherige Teilrententrick abgeschafft werden?
Der Gesetzgeber bezeichnet die bisherige Möglichkeit als eine „unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit“, die sich infolge des Flexirentengesetzes ergeben habe.
Das Flexirentengesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Ziel war unter anderem, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte dies zugleich Auswirkungen auf nicht erwerbstätige Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen.
Die Begründung des neuen Gesetzentwurfs stellt dabei auf den ursprünglichen Zweck der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen ab. Diese sollen insbesondere Personen absichern, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, reduzieren oder eine geplante Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können und dadurch Nachteile bei ihrer Alterssicherung erleiden. Bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze überschritten haben, sieht der Gesetzgeber diesen Sicherungsbedarf typischerweise nicht mehr in gleicher Weise.
Was bedeutet die Neuregelung konkret?
Die praktische Wirkung lässt sich vereinfacht so zusammenfassen:
Bisher:
Eine Person erreicht die Regelaltersgrenze, pflegt weiterhin einen Angehörigen und bezieht statt der Vollrente eine 99,99-%-Teilrente. Die Pflegekasse kann deshalb weiterhin
Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zahlen. Diese Beiträge können die spätere Rente erhöhen.
Nach dem geplanten neuen Recht:
Die Person erreicht die Regelaltersgrenze und bezieht eine Altersrente. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, soll die Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit unabhängig von der Höhe der Teilrente entfallen. Eine 99,99-%-Teilrente soll deshalb nicht mehr dazu führen, dass die Pflegekasse weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Häufige Fragen zur 99,99-%-Teilrente für pflegende Angehörige
Fällt die 99,99-%-Teilrente für pflegende Angehörige 2027 weg?
Die Teilrente als solche wird durch die geplante Neuregelung nicht abgeschafft. Entfallen soll vielmehr ihre bisherige Funktion als Möglichkeit, nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rentenversicherungspflicht aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit aufrechtzuerhalten.
Kann man auch künftig eine 99,99-%-Teilrente beziehen?
Nach den allgemeinen Regeln zur Teilrente soll die Möglichkeit einer Teilrente weiterhin bestehen. Der PNOG-Entwurf richtet sich nicht gegen die Teilrente als solche, sondern gegen ihre bisherige rentenrechtliche Wirkung für Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Kann eine 99,99-%-Teilrente künftig noch Rentenpunkte für die Pflege bringen?
Nach der geplanten Neuregelung grundsätzlich nicht mehr, wenn die Pflegeperson eine Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat. Genau diese Wirkung soll durch die Änderung des § 3 SGB VI ausgeschlossen werden.
Fazit
Die geplante Änderung des § 3 SGB VI beendet eine bislang bestehende Gestaltungsmöglichkeit für pflegende Angehörige im Rentenalter.
Bislang konnte eine Pflegeperson nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Bezug einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent die Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit aufrechterhalten. Dadurch konnten weiterhin Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse gezahlt und zusätzliche Rentenanwartschaften erworben werden.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dies ab 1. Januar 2027 nicht mehr möglich sein. Bezieht eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson eine Altersrente und hat sie die Regelaltersgrenze erreicht, soll die Versicherungspflicht aufgrund der Pflege nach Ablauf des betreffenden Monats entfallen. Dabei soll es künftig nicht darauf ankommen, ob eine Vollrente oder eine 99,99-%-Teilrente bezogen wird.
Der sogenannte „Teilrententrick“ für pflegende Angehörige soll damit abgeschafft werden. Die Teilrente als rentenrechtliche Gestaltungsmöglichkeit bleibt dagegen grundsätzlich bestehen.
Rechtsstand und Quellen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Stand 30. September 2026
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