Entgegen einer leider noch weitverbreiteten Meinung, werden Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag erbracht. Dies gilt auch für die Regelaltersrente.
Damit die Rente rechtzeitig ab dem gewünschten Rentenbeginn geleistet werden kann, muss der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Vorliegen aller Voraussetzungen (Leistungsfall) für die Rente gestellt werden. Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente erst ab dem Monat der Rentenantragstellung geleistet.
Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich auf Zeit geleistet und beginnt dann frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonate nach Eintritt des Leistungsfalls.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn zuvor eine Erwerbsminderungsrente geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt von Amts wegen eine Umwandlung in die Regelaltersrente.
Bei einer vorzeitigen Altersrente ist ein Antrag hingegen stets auch dann erforderlich, wenn zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente geleistet worden ist.
Witwenrente und Witwerrente werden stets rückwirkend für bis zu zwölf Monate vor dem Antrag geleistet. Die Rente beginnt frühestens mit dem Todestag. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Folgemonat.
Sprechen Sie uns an, wir vertreten Sie gern in Rentenantragsverfahren jeder Art
|
|
|