Drei Begriffe, die auf den ersten Blick ähnlich klingen aber im Zusammenhang mit der Rente unterschiedliche Bedeutungen haben
Die Rentenhöhe wird durch Vervielfältigung der Entgeltpunkt mit Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert ermittelt.
Unter diesem Begriff versteht man allgemein die Erhöhung des Zahlbetrages z.B. aufgrund einer Neuberechnung wegen Änderung der Rentenzeiten oder Berücksichtigung neuer, zurückliegend rechtswidrig nicht berücksichtigter Sachverhalte.
Derartige Änderungen der Rentenhöhe wirken sich in der Regel nicht nur für zukünftige Zeiten aus, sondern Nachzahlungsbeträge sind auch rückwirkend für bis zu vier Kalenderjahre vor dem Neufeststellungszeitpunkt zu leisten (§44 Abs 4 SGB X).
Dieser Begriff beschreibt die jährlich zum 01.07. vorzunehmende Anpassung des aktuellen Rentenwertes entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr. Jeder Rentenempfänger erhält hierzu eine Rentenanpassungsmitteilung durch den Rentenservice der Deutschen Post. In Einzelfällen werden jedoch auch separate Bescheide erteilt.
Hierunter ist die ab dem Jahr 2018 beschlossene Angleichung der Ostrenten an Westniveau zu verstehen. Diese Angleichung erfolgt zusätzlich zur jährichen Rentenanpassung schrittweise und um 0,7 Prozent pro Jahr. Ab dem 01.07.2024 soll dann der aktuelle Rentenwert Ost dem Westwert angeglichen sein. Im Gegenzug entfällt die Hochwertung der Ostverdienste.
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