Ein wesentlicher Punkt ist die Ausweitung der sogenannten Mütterrente. Hiermit wird die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren worden sind, umfangreicher bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 wird pauschal ein halber Entgeltpunkt je Kind rentensteigernd hinzugerechnet.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zunächst vorgesehene Beschränkung auf Mütter mit mindestens drei Kindern wurden im Rentenpaket durch Halbierung des Zuschlags, dafür aber für alle, berücksichtigt.
Die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente wird für Renten mit Rentenbeginn ab 01.01.2019 in einem Schritt auf das 65. Lebensjahr und acht Monate angehoben.
Hiermit soll die Anhebung der Altersgrenzen auch bei der Ermittlung der Hochrechnung mit der Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden. Die Zurechungszeit soll gewährleisten, dass Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden so gestellt werden, als hätten Sie bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente weitergearbeitet.
Geringverdiener in der sogenannten Gleitzone werden bislang bis zu einem Verdienst von 850,- EUR monatlich beim Eigenanteil an Rentenversicherungsbeiträgen entlastet, ohne dass Sie hierdurch Nachteile bei der Rente erleiden. Diese Entlastung wird zukünftig bis zu einem Verdienst von monatlich 1.300,- EUR ausgeweitet werden.
Das Team der Rentenberatung Schilbach informiert zu aktuellen Gesetzesvorhaben sowie aktueller Rechtsprechung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
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