Für Zeiten der Kindererziehung werden bei der Rente je Kind bis zu 36 Kalendermonate an Beitragszeiten gutgeschrieben. Darüber hinaus werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes Berücksichtigungszeiten angerechnet, wodurch Einkommenseinbußen, die wegen der Erziehung entstanden sind, in gewissem Maße ausgeglichen werden sollen.
Im Normalfall werden die Erziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn die Eltern ein Kind gemeinsam erzogen haben und die Anteile an der Erziehung mindestens gleichwertig auf die Mutter entfallen.
Abweichend von diesem Grundsatz kann durch eine gemeinsame Erklärung bestimmt werden, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zugeordnet werden sollen. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann beispielsweise sinnvoll sein, um die Rentenlücke während einer Elternzeit zu überbrücken. Die Erklärung ist gegenüber der Rentenversicherung abzugeben und wirkt für zukünftige Zeiträume bzw. bis höchstens zwei Monate zurück. Wird die Abgabe der Erklärung versäumt, ist eine weiter zurückreichende Bestimmung der Zuordnung grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet dennoch die Möglichkeit, länger zurückliegende Erziehungszeiten dem Vater zuzuordnen. Dies ist dann möglich, wenn zwar die Eltern das Kind im Grunde gemeinsam erzogen haben, tatsächlich aber der Vater einen überwiegenden Anteil an der Erziehungsleistung erbracht hat. Meist treten derartige Konstellationen dann auf, wenn der Vater arbeitslos gewesen ist oder während eines Studiums die Freizeit flexibel gestalten konnte, während die Mutter einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. In solchen Fällen kann sich auch die Zuordnung zum Vater in der Gesamtbilanz günstig auf die Rentenleistungen auswirken oder es können weitere Wartezeitmonate für vorzeitige Rentenansprüche erlangt werden.
In der Praxis ist sowohl bei der gemeinsamen Erklärung als auch bei überwiegender Erziehung durch den Vater jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob nach den jeweiligen Umständen eine Zuordnung zum Vater möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Das Team der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen für eine individuelle Beratung gern zur Verfügung.
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