Rente für Spätaussiedler – Anrechnung der Rente aus Russland

 

Die Deutsche Rentenversicherung überprüft bundesweit die Anrechnung von Renten aus Russland für Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Spätaussiedler betroffen.

 

Spätaussiedler, die eine Rente aus Deutschland und gleichzeitig eine Rente aus dem Herkunftsgebiet (z.B. Russland) erhalten, müssen die ausländische Rente im Rentenantrag in Deutschland angeben. Die deutsche Rentenversicherung prüft dann, ob die ausländische Rente auf die deutsche Rente anzurechnen ist. Gegebenenfalls ist die deutsche Rente um die ausländische Rente zu mindern. Für die Anrechnung ist es irrelevant, ob die Rente überhaupt nach Deutschland gezahlt wird oder wie die Rente verwendet wird.

 

Anrechnung der russischen Rente oft unterblieben

 

In vielen Fällen ist eine Anrechnung in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen unterblieben. Die Rentenversicherung überprüft daher in letzter Zeit im Rahmen einer bundesweiten Aktion vermehrt die Renten von Spätaussiedlern. Viele Rentner erhalten Post von der Rentenversicherung und werden gefragt, ob sie eine Rente aus dem Ausland erhalten. Die Betroffenen wissen mit diesen Anfragen meist nichts anzufangen, weil sie davon ausgehen, dass sie im Rentenantrag alle Fragen richtig beantworten haben. Regelmäßig wurden auch beim Rentenantrag alle Unterlagen über die russische Rente vorgelegt. Außerdem vertrauen sie darauf, dass die Anrechnung geprüft und die Rente richtig berechnet worden ist. 

 

Minderung der Rente und hohe Rückforderung

 

Die Anfragen der Rentenversicherung sind trotzdem richtig zu beantworten. Eine Verweigerung der Auskunft kann zum Entzug der Rente wegen fehlender Mitwirkung führen. Eine wissentlich falsche Antwort kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen oder im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen haben. Stellt die Rentenversicherung fest, dass die Anrechnung bislang tatsächlich unterblieben ist oder Änderungen nicht berücksichtigt worden sind, ergeht eine sogenannte Anhörung zur Rücknahme und Rückforderung. Hiermit wird mitgeteilt, dass die Rente falsch berechnet worden ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Rente für die Zukunft gemindert und zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden sollen. Die Rückforderungen belaufen sich in vielen Fällen auf mehrere tausend EURO.

 

Rückforderung unberechtigt, rechtlichen Beistand suchen

 

Spätestens wenn die Anhörung eingeht, sollten die Betroffenen unverzüglich rechtlichen Rat einholen, um prüfen zu lassen, wie gegen die beabsichtigte Entscheidung der Rentenversicherung vorgegangen werden kann. In vielen Fällen sind die Forderungen der Rentenversicherung unberechtigt. Häufig werden die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen nicht ausreichend berücksichtigt. Wurde die ausländische Rente im Rentenantrag angegeben und hat der Berechtigte auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut, sind eine Rückforderung und auch eine Minderung der laufenden Rentenzahlung in der Regel ausgeschlossen. Außerdem sind vor der Rückforderung immer auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Im Rahmen dieser Ermessensausübung sind die Gründe, die für und gegen die Rücknahme sprechen gegeneinander abzuwägen.

 

Kein Verzicht auf Rente aus Russland!

 

Vereinzelt wird empfohlen, bei Eingang der Anhörung oder bereits bei der ersten Anfrage der Rentenversicherung auf die russische Rente zu verzichten. Dieser Schritt sollte jedoch nicht übereilt gegangen  werden.

 

Zunächst wirkt der Verzicht nur für die Zukunft und einziger Zweck kann sein, Umstände (z.B. jährlicher Nachweis, Prüfung von Wechelkurschwankungen) zukünftig zu vermeiden. Eine Rückforderung für zurückliegende Zeiten kann durch den Verzicht jedoch nicht umgangen werden.

 

Ein Verzicht auf die russische Rente kann sogar von Nachteil sein. Ist eine Korrektur der deutschen Rente nämlich wegen Vertrauensschutz und Fristablauf ausgeschlossen, ist sie in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Die russische Rente kann dann zusätzlich zur deutschen Rente weiter bezogen werden.

 

Widerspruch einlegen – Rückforderung aufschieben

 

Erlässt die Rentenversicherung einen Bescheid über die Rücknahme des Rentenbescheides und die Rückforderung der Rente, kann dieser innerhalb eines Monats mit einem Widerspruch angefochten werden. Spätestens jetzt sollte ein Rentenberater hinzugezogen werden, damit die Entscheidung sachkundig geprüft und angefochten werden kann. Stellt sich heraus, dass die Rentenversicherung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Vertrauensschutzregelungen nicht beachtet hat, kann die Rückforderung wirksam angefochten werden. Der Widerspruch und auch ein anschließendes Klageverfahren haben aufschiebende Wirkung. Rückforderungsbeträge müssen daher für die Dauer das Verfahrens nicht zurückgezahlt werden.

 

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