Rentenreform 2026 im Überblick | Stand: Gesetzentwurf vom 21.08.2026
Die geplante Rentenreform 2026 bringt für viele Versicherte erhebliche Veränderungen. Besonders einschneidend ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet wird.
Für die Geburtsjahrgänge ab 1967 soll diese Möglichkeit grundsätzlich entfallen. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf einen besonderen Vertrauensschutz für bestimmte Versicherte der Jahrgänge 1967 bis 1971 vor, die bereits rechtzeitig Altersteilzeit vereinbart haben.
Doch das ist nicht die einzige geplante Änderung. Auch bei der Regelaltersgrenze, der Altersrente für langjährig Versicherte, der Schwerbehindertenrente, der Erwerbsminderungsrente und den Wartezeiten von 35 und 45 Jahren sind Änderungen vorgesehen.
Dieser Beitrag zeigt, was der Entwurf vom 21.08.2026 konkret vorsieht und was Versicherte bei ihrer persönlichen Rentenplanung beachten sollten.
Auf einen Blick:
Wichtig: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf vom 21.08.2026. Die beschriebenen Regelungen sind daher noch nicht automatisch geltendes Recht. Entscheidend ist am Ende die tatsächlich beschlossene Gesetzesfassung.
Die wohl wichtigste Nachricht für viele Versicherte lautet: Die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll grundsätzlich entfallen.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht bislang unter bestimmten Voraussetzungen einen abschlagsfreien Rentenbeginn nach einer 45-jährigen Wartezeit. Sie ist deshalb umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, diese Rentenart grundsätzlich abzuschaffen. Die bisherige Regelung wird aus dem allgemeinen Rentenrecht herausgenommen.
Für die Geburtsjahrgänge bis 1963 bleibt alles beim Alten. Hier gilt weiterhin die schrittweise Anpassung der Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr.
Für Versicherte, die nach 1963 und vor 1967 geboren sind, soll die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich noch möglich sein. Für diese Jahrgänge liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Voraussetzung bleibt, dass die erforderlichen 45 Jahre erreicht werden.
Wer zu diesen Jahrgängen gehört und auf die 45 Jahre kommt, sollte deshalb genau prüfen, ob und wann die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente erfüllt sind.
Besonders interessant ist die Regelung für die Geburtsjahrgänge 1967 bis 1971.
Für diese Jahrgänge soll die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich ebenfalls entfallen. Es gibt jedoch einen wichtigen Vertrauensschutz für bestimmte Versicherte.
Die Altersrente soll für diese Jahrgänge weiterhin möglich sein, wenn
Das bedeutet für die Praxis:
Wer 1967 bis 1971 geboren ist und bereits rechtzeitig Altersteilzeit vereinbart hat, soll unter den vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin von der bisherigen abschlagsfreien Altersrente profitieren.
Für alle anderen Versicherten dieser Jahrgänge soll die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dagegen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen.
Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre letzten Berufsjahre bereits über Altersteilzeit geplant haben, kann diese Übergangsregelung entscheidend sein.
Dabei ist nicht allein das Geburtsjahr ausschlaggebend. Es kommt auch darauf an, wann die Altersteilzeit vereinbart wurde. Im aktuellen Gesetzentwurf ist das maßgebliche Datum noch nicht endgültig eingesetzt.
Wer zum Beispiel Jahrgang 1969, 1970 oder 1971 ist und bereits eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob die geplante Übergangsregelung auf den eigenen Fall zutrifft.
Auch bei der Regelaltersrente sieht der Gesetzentwurf eine grundlegende Veränderung vor.
Für jüngere Geburtsjahrgänge (ab 1968) soll die Regelaltersgrenze künftig stärker an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Damit könnte sich das Rentenalter für jüngere Versicherte anders entwickeln als bisher.
Die Frage „Wann kann ich in Rente gehen?“ lässt sich damit für jüngere Jahrgänge künftig nicht mehr allein mit der bekannten Formel „Rente mit 67“ beantworten.
Für die persönliche Rentenplanung wird deshalb das individuelle Geburtsjahr ebenso wichtig wie die Entwicklung der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Die Altersrente für langjährig Versicherte bleibt grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist weiterhin eine 35-jährige Wartezeit.
Auch hier soll sich die Altersgrenze künftig stärker an der jeweiligen Regelaltersgrenze orientieren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme frühestens drei Jahre vor Vollendung der Regelaltersgrenze und damit also erst am dem 64. Lebensjahr bleibt nach dem Entwurf grundsätzlich möglich.
Damit bleibt die 35-jährige Wartezeit eine wichtige Größe für die Frage, wann ein Versicherter vorzeitig in Altersrente gehen kann.
Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind Änderungen vorgesehen.
Die maßgebliche Altersgrenze soll künftig stärker mit der Regelaltersgrenze verknüpft werden. Nach dem Entwurf liegt die reguläre Altersgrenze grundsätzlich zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Eine vorzeitige Inanspruchnahme soll grundsätzlich fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich sein.
Voraussetzung bleibt unter anderem die erforderliche Wartezeit sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch.
Für die konkrete Altersgrenze spielen Übergangsregelungen und der jeweilige Geburtsjahrgang eine wichtige Rolle.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine neue Möglichkeit für bestimmte langjährig Versicherte vor: eine Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit.
Gedacht ist diese Rentenart für Versicherte, die über viele Jahre Beiträge gezahlt haben und gegen Ende ihres Berufslebens gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit wie bisher auszuüben.
Nach dem Entwurf müssen hierfür mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine bestimmte Altersgrenze, eine 35-jährige Wartezeit und eine verminderte Berufsfähigkeit im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Auch eine längere Tätigkeit im selben Berufsfeld spielt eine Rolle.
Damit entsteht eine neue Rentenoption, die insbesondere für Menschen interessant sein kann, die zwar nicht die Voraussetzungen einer klassischen Erwerbsminderungsrente erfüllen, ihre bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dauerhaft ausüben können.
Die geplanten Änderungen zeigen vor allem eines: Die persönliche Rentenplanung wird wichtiger.
Ob und wann ein Renteneintritt möglich ist, hängt künftig noch stärker von mehreren Faktoren ab:
Besonders aufmerksam sollten die Geburtsjahrgänge 1967 bis 1971 sein. Wer zu diesen Jahrgängen gehört und Altersteilzeit vereinbart hat, sollte prüfen, ob die geplante Übergangsregelung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte greift.
Aber auch für andere Jahrgänge kann die Reform erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Rentenplanung haben.
Die geplante Rentenreform 2026 könnte die bisherige Rentenlandschaft deutlich verändern.
Besonders wichtig ist die geplante Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte für die Geburtsjahrgänge ab 1967. Gleichzeitig gibt es für die Jahrgänge 1967 bis 1971 einen wichtigen Vertrauensschutz bei bereits rechtzeitig vereinbarter Altersteilzeit. Für die Jahrgänge 1964 bis 1966 soll die bisherige Regelung dagegen noch grundsätzlich weitergelten.
Hinzu kommen Änderungen bei der Regelaltersgrenze, der Altersrente für langjährig Versicherte, der Schwerbehindertenrente, der Erwerbsminderungsrente sowie bei den Wartezeiten.
Wer wissen möchte, wann er in Rente gehen kann, welche Rentenart infrage kommt oder ob eine bereits geplante Altersteilzeit von den neuen Regelungen betroffen ist, sollte seinen individuellen Versicherungsverlauf prüfen lassen.
Die Rentenberatung Leipzig kann dabei helfen, die verschiedenen Möglichkeiten zu vergleichen und den voraussichtlichen Rentenbeginn anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs zu bestimmen.
Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Gesetzentwurf vom 21.08.2026. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung kann sich das Gesetzgebungsverfahren noch verändern. Für eine verbindliche Beurteilung ist daher immer die endgültig beschlossene Rechtslage maßgeblich.
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