Für Rentner, die zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben wurde mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48) eine Möglichkeit zur Neuberechnung der Nachfolgerente geschaffen. Die Neuregelung betrifft Rentner, denen die Anerkennung von Anrechnungszeiten für Zurechnungszeiten aus der Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, weil die Zurechnungszeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammentreffen.
Zurechnungszeiten sind die Zeiten, die bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres beginnen, hinzugerechnet werden. Bei einer anschließenden Rente sind die Zurechnungszeiten dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Seit 2011 hat die Rentenversicherung Zurechnungszeiten, die mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug zusammentrafen, bei der Nachfolgerente nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt. Ein solches Zusammentreffen liegt regelmäßig dann vor, wenn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente weiterhin Krankengeld oder Arbeitslosengeld geleistet und die Rente dann rückwirkend gezahlt wird.
Hintergrund war eine eigenwillige Interpretation einer Entscheidung des Bundessozialgerichts. Die Rentenversicherung war davon ausgegangen, dass bei der Nachfolgerente Anrechnungszeiten wegen Zusammentreffens mit einem anderen Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass eine solcher Ausschluss für Zurechnungszeiten nicht gilt.
Betroffen sind dem Grunde nach alle Renten, die seit 2011 im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente begonnen haben und bei denen die zuvor in der EM-Rente enthaltenen Zurechnungszeiten nicht in vollem Umfang bei der Nachfolgerente berücksichtigt worden sind. Außerdem sind Renten betroffen, die vor 2011 begonnen haben und die ab 2011 der Höhe nach neu festgestellt worden sind. Bei diesen Rente wurde die nunmehr gegenstandslose Rechtsauffassung der Rentenversicherung teilweise automatisch eingearbeitet, ohne dass die Rentenempfänger hierüber informiert worden sind.
Erhebliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere dann, wenn es sich bei der vorherigen Rente um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehandelt hat. Doch auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung ist in nicht unbeträchtlicher Zahl mit günstigen Auswirkungen zu rechnen.
Da die Fälle nicht von Amts wegen durch die Rentenversicherung aufzugreifen sind, ist in jedem Einzelfall ein Antrag erforderlich. Zuvor sollte jedoch eine unabhängige Überprüfung und Berechnung veranlasst werden, um zu vermeiden, dass gleichzeitig andere Fehler in der Berechnung erkannt werden. Außerdem wäre zu prüfen, ob sich durch eine Neuberechnung tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Rente ergibt.
Unabhängig von der Sonderregelung zur Neuberechung der Nachfolgerente gilt immer, dass eine Minderung der Nachfolgerente im Vergleich zur vorher bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen ist. Das wird durch einen Besitzschutz auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte gewährleistet. Ergeben sich für die Nachfolgerente eigentlich geringere persönliche Entgeltpunkte, werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte weiter berücksichtigt. Für die Nachfolgerente kann sich also kein geringerer Zahlbetrag ergeben.
Für weitere Auskünfte, zur Prüfung Ihres Rentenanspruchs sowie zur Interessenvertretung in Antragsverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach gern zur Verfügung.
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