Rente mit 63 - abschlagsfrei in Rente nach 45 Arbeitsjahren

 

Unter dem Schlagwort Rente mit 63 wurde mit Wirkung ab 01.07.2014 das Renteneintrittsalter der abschlagsfreien Rente für diejenigen, die 45 Arbeitsjahre vorweisen können, vom 65. auf das 63. Lebensjahr vorverlegt.

 

Der Begriff ist jedoch etwas irreführend, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur für die Geburtsjahrgänge bis 1952 tatsächlich ab dem 63. Lebensjahr beansprucht werden konnte. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 erfolgt eine schrittweise Anhebung des maßgebenden Lebensalters wieder auf das 65. Lebensjahr. Richtig müsste es daher Rente mit 63 + X heißen.

 

Für diese abschlagsfreie Rente muss eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllt sein. Hierfür werden neben Beitragszeiten auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, freiwillige Beiträge und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden hingegen nicht auf die Wartezeit angerechnet.

 

Entgegen eines noch weit verbreiteten Irrtums kann die Rente jedoch nicht bereits dann beansprucht werden, wenn die 45 Jahre erfüllt sind, sondern es muss dann ggf. noch die maßgebende Altersgrenze vollendet werden. Ist hingegen bei Erreichen des maßgebenden Lebensalters die Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erreicht, müssen zusätzliche Wartezeitmonate zurückgelegt werden.

 

Falsche Berechnung der Wartezeit durch Rentenversicherung

 

In der Praxis ist des Öfteren festzustellen, dass durch die Rentenversicherung nicht alle relevanten Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden. So fehlen zum Teil frühere Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, die jedoch anhand der Leistungsnachweise problemlos nachgewiesen werden können. Die Wartezeitaufstellungen in den regelmäßig erteilten Rentenauskünften sollten daher genau geprüft und bei Unstimmigkeiten geklärt werden.

 

Das Büro der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen bei Fragen gern zur Verfügung.

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