Mogelpackung Mütterrente - Kindererziehungszeit begrenzt

 

Für Mütter, die neben der Kindererziehung gearbeitet haben, erfolgt häufig keine volle Bewertung der Kindererziehungszeiten in den ersten drei Jahren bzw. bei Geburten vor 1992 in den ersten zwei Jahren nach der Geburt.

 

Bei der Rente werden für jedes Kind pauschal drei Jahre bzw. bei Geburt des Kindes vor dem 01.01.1992 zwei Jahre als Beitragszeit wegen Kindererziehung angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob zeitgleich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist.

 

Kindererziehungszeiten werden bei der Rente mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat (ca. ein Entgeltpunkt pro Jahr) bewertet. Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten aus einer Beschäftigung zusammen, werden die Entgeltpunkte addiert. Übersteigt die Summe jedoch einen gesetzlich vorgegebenen Grenzwert, werden die Kindererziehungszeiten nur begrenzt bewertet. Wird der Grenzwert bereits mit den Entgeltpunkten aus der Beschäftigung erreicht, entfällt die gleichzeitige Bewertung der Kindererziehungszeit ganz. Das hat zur Folge, dass gerade bei denjenigen Müttern, die neben der Kindererziehung einer Beschäftigung nachgegangen sind, trotz der Doppelbelastung die Kindererziehung nicht in vollem Umfang bei der Rente bewertet wird.

 

Arbeit neben Kindererziehung wird bestraft

 

Auch die sogenannte Mütterrente, also die seit 01.07.2014 eingeführte umfangreichere Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor dem 01.01.1992, stellt sich insbesondere bei Müttern im Beitrittsgebiet häufig als Mogelpackung heraus. Weil Frauen üblicherweise eine Vollzeitbeschäftigung bereits im zweiten Jahr nach der Geburt wiederaufgenommen haben, ergibt sich häufig eine umfangreiche Begrenzung der Bewertung der neu hinzugekommenen Kindererziehungszeiten. Die vom Gesetzgeber propagierte Erhöhung um einen Entgeltpunkt fällt daher vielfach weitaus geringer aus.

 

Benachteiligung verfassungswidrig

 

Die Begrenzung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da dieses bereits am 12.03.1996 (Az.: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90) entschieden hat, dass sich das Nebeneinander von Kindererziehungszeiten und anderen Beitragszeiten nicht nachteilig auf die Bewertung der Kindererziehung auswirken darf.

 

Die zuletzt beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 287/14 - wurde wegen unzureichender Begründung jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der weiterführenden Begründung, dass der Klärung der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, stellt das Bundesverfassungsgericht seine frühere Entscheidung in Frage und verkennt, dass jährlich viele tausend Rentenbescheide ergehen, die eine solche Begrenzung enthalten. Gerade deshalb und wegen der ungerechtfertigten Minderbewertung der Kindererziehungszeiten ist das Bundesverfassungsgericht gefordert, die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der Sache zu prüfen.

 

In Anbetracht der zuletzt auch in anderen Teilen der Rentengesetze großzügigen Neuregelungen sollte auch der Gesetzgeber in Erwägung ziehen, eine einheitliche Bewertung von Kindererziehungszeiten vorzunehmen.

 

Widerspruch und Klage gegen Begrenzung der Kindererziehungszeiten

 

Betroffene, die aktiv gegen die begrenzte Bewertung vorgehen wollen, benötigen derzeit viel Geduld und starke Nerven. Anträge und Widersprüche werden durch die Rentenversicherungsträger unter Berufung auf die geltende Rechtslage abgelehnt, so dass im Moment in jedem Fall der Gerichtsweg zu beschreiten ist.

 

Das Büro der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen bei der Anfechtung der Begrenzung gern zur Seite.

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