Kennen Sie das? Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung auch bei geringen Einkünften im Alter? Angeblich keine Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung?
Häufig herrscht die Auffassung, dass nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Dies stimmt jedoch nur eingeschränkt.
Tatsache ist, dass nach Vollendung des 55. Lebensjahres ein direkter Wechsel von einer privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Pflichtversicherung (z.B. wegen einer neuen Beschäftigung oder Arbeitslosengeldbezug) für langjährig privat Krankenversicherte regelmäßig ausgeschlossen ist.
Dieser Ausschluss (Versicherungsfreiheit) gilt jedoch nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines Tatbestandes, der grundsätzlich eine Versicherungspflicht begründen würde, keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Eine nur kurzzeitige private Krankenversicherung von weinger als fünf Jahren im Anschluss an eine vorangegangene gesetzliche Versicherung schließt daher die Rückkehr auch nach dem 55. Lebensjahr nicht aus.
Mindern sich die regelmäßigen Einkünfte auf einen Betrag von maximal 470,- EUR monatlich (Wert 2022; bei geringfügiger Beschäftigung ab 01.10.2022 520,- EUR) kann auch eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Erhöhen sich die Einkünfte später, entfällt zwar die Familienversicherung, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen als freiwillige Versicherung bestehen, so dass keine Rückkehr in die private Krankenversicherung erfolgen muss.
Diese sogenannte Anschlussversicherung ist an keine Mindestversicherungszeit gebunden, sondern tritt stets bei Ausscheiden aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung ein.
Gegenüber der privaten Krankenversicherung ergibt sich bei Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist es egal, ob eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung eintritt. Das Sonderkündigungsrecht kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt werden. Danach ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats möglich, in dem die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachgewiesen wird.
Es muss also in den genannten Fällen nicht die reguläre Kündigungsfrist abgewartet werden.
Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können dank einer Gesetzesänderung ab 01.08.2017 unter bestimmten Voraussetzungen sogar zurück in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner wechseln.
Zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist es erforderlich, dass in der zweiten Hälfte des Versicherungslebens mindestens zu 90 % eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Hierzu zählen bereits bisher alle Formen der Mitgliedschaft (Pflichtversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung). Ist diese sogenannte Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Schon kurze Zeiten der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) können dazu führen, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es bleibt dann für die Rente nur eine Fortführung der privaten oder die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung mit zum Teil hohen Beiträgen.
Neu ist nun, dass bei der Vorversicherungszeit auch die Erziehung von Kindern berücksichtigt wird. Für jedes leibliche Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre angerechnet. Hierbei ist es unerheblich, wann die Kinder geboren worden sind und in welchem Umfang eine Erziehung tatsächlich stattgefunden hat.
Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Fälle, sondern ist auch auf all diejenigen anzuwenden, die bereits Rente erhalten. Jedoch wird nur in Neufällen, d.h. bei laufenden und zukünftigen Rentenanträgen, die Neuregelung sofort umgesetzt. Eine automatische Überprüfung und Umstellung ist hingegen für Altfälle nicht vorgesehen. Weder die Krankenversicherung noch die Rentenversicherung sind verpflichtet worden die Betroffenen zu informieren. Die Betroffenen müssen daher selbst aktiv werden und bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Überprüfung der Vorversicherungszeit beantragen.
PKV-Versicherte werden dann versicherungspflichtig, wenn die Vorversicherungszeit zur KVdR unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Es darf jedoch kein Tatbestand vorliegen, der Versicherungsfreiheit verursacht.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tritt ohne weitere Voraussetzungen Versicherungspflicht dann ein, wenn die Vorversicherungszeit unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Vor einer entsprechenden Antragstellung bei der Krankenkasse ist jedoch zu prüfen, ob die Pflichtversicherung tatsächlich günstiger ist. Dies sollte in folgenden Fällen zutreffen:
In diesen Fällen kann durch die Begründung der Pflichtversicherung erreicht werden, dass nur noch die eigene Rente sowie ggf. Betriebsrente der Beitragspflicht unterworfen werden.
Die Erfahrungen zeigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen zum Teil unterschiedliche Auffassungen zur Aufnahme bisher private Versicherter vertreten. Einige verwehren die Rückkehr aus der PKV, andere entscheiden rasch zugunsten der Antragsteller.
Das Büro der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen für weitere Fragen sowie zur Vertretung Ihrer Interessen im Verfahren zum Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung und der Suche nach der richtigen Krankenkasse gern zur Verfügung.
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