Die "leere Hülle" ist tot!

Es lebe das AAÜG!

 

Zur Beurteilung, ob es sich bei der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für Ingenieure, Ingenieurökonomen, Architekten und Techniker beim Beschäftigungsbetrieb am 30.06.1990 um einen VEB gehandelt hat, ist allein auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen.

 

In mehreren Entscheidungen vom 15.06.2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsauffassung des Zusatzversorgungsträgers sowie einiger Landessozialgerichte widerlegt, wonach Angehörige der technischen Intelligenz in ehemaligen VEB der DDR keinen Anspruch nach dem AAÜG auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten haben, wenn es sich beim Beschäftigungsbetrieb am 30.06.1990 um eine sogenannte "leere Hülle" gehandelt hat. Dies wurde immer dann angenommen, wenn das Betriebsvermögen durch eine Umwandlungserklärung nach dem Treuhandgesetz vor dem 30.06.1990 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen worden ist. Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass zur Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung allein der Zeitpunkt des Eintrags im Handelsregister maßgebend ist. Erst mit diesem Zeitpunkt hat der VEB seine Rechtsfähigkeit verloren.

 

Mit dieser Entscheidung steht vielen Ingenieuren, Ingenieurökonomen, Architekten und Technikern die Tür zur nachträglich Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz wieder offen.

 

Betroffene, denen seit Ende 2007 zuvor anerkannte Zusatzversorgungsansprüche unter Berufung auf die Rechtsprechung zur "leeren Hülle" aberkannt oder für rechtswidrig erklärt worden sind und deren Rente im Anschluss ausgespart worden ist, haben Anspruch auf eine rückwirkende Korrektur der Rentenberechnung und eine nachträgliche Rentenanpassung.

 

Des Weiteren kann nun in vielen Fällen risikolos die Anerkennung von Jahresendprämien beantragt werden. Vorsicht ist jedoch weiterhin dann geboten, wenn der Eintrag ins Handelsregister bereits vor dem 30.06.1990 erfolgte oder die Einstufung des Beschäftigungsbetriebes als Produktions- oder Baubetrieb umstritten ist. Wenn bereits Zusatzversorgungsanwartschaften festgestellt worden sind, wird daher dringend angeraten, vor weiterer Veranlassung die bisherigen Feststellung dahingehend prüfen zu lassen, ob diese nach aktueller Rechtsauffassung weiterhin Bestand haben.

 

Für Fragen zum Thema sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen das Büro der Rentenberatung Schilbach gern zur Verfügung.

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