Zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist es erforderlich, dass in der zweiten Hälfte des Versicherungslebens mindestens zu 90 % eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Hierzu zählen bereits bisher alle Formen der Mitgliedschaft (Pflichtversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung). Ist diese sogenannte Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Schon kurze Zeiten der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) können dazu führen, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es bleibt dann für die Rente nur eine Fortführung der privaten oder die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung mit zum Teil hohen Beiträgen.
Neu ist nun, dass bei der Vorversicherungszeit auch die Erziehung von Kindern berücksichtigt wird. Für jedes leibliche Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre angerechnet. Hierbei ist es unerheblich, wann die Kinder geboren worden sind und in welchem Umfang eine Erziehung tatsächlich stattgefunden hat.
Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Fälle, sondern ist auch auf all diejenigen anzuwenden, die bereits Rente erhalten. Jedoch wird nur in Neufällen, d.h. bei laufenden und zukünftigen Rentenanträgen, die Neuregelung sofort umgesetzt. Eine automatische Überprüfung und Umstellung ist hingegen für Altfälle nicht vorgesehen. Weder die Krankenversicherung noch die Rentenversicherung sind verpflichtet worden die Betroffenen zu informieren. Die Betroffenen müssen daher selbst aktiv werden und bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Überprüfung der Vorversicherungszeit beantragen.
PKV-Versicherte werden dann versicherungspflichtig, wenn die Vorversicherungszeit zur KVdR unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Es darf jedoch kein Tatbestand vorliegen, der Versicherungsfreiheit verursacht.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tritt ohne weitere Voraussetzungen Versicherungspflicht dann ein, wenn die Vorversicherungszeit unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Vor einer entsprechenden Antragstellung bei der Krankenkasse ist jedoch zu prüfen, ob die Pflichtversicherung tatsächlich günstiger ist. Dies sollte in folgenden Fällen zutreffen:
In diesen Fällen kann durch die Begründung der Pflichtversicherung erreicht werden, dass nur noch die eigene Rente sowie ggf. Betriebsrente der Beitragspflicht unterworfen werden.
Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen zum Teil unterschiedliche Auffassungen zu der Neuregelung vertreten. Einige verwehren die Rückkehr aus der PKV, andere entscheiden rasch zugunsten der Antragsteller.
Gegenüber der privaten Krankenversicherung ergibt sich bei Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt innerhalb von drei Monaten nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats möglich, in dem die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Auch wenn die privaten Krankenversicherer in Einzelfällen aus Kulanz trotz abgelaufener Sonderkündigungsfrist eine rückwirkende Abwicklung vornehmen, sollte schnell gehandelt werden, damit der Wechsel und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zügig umgesetzt werden können.
Das Büro der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen für weitere Fragen sowie zur Vertretung Ihrer Interessen im Verfahren zum Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung und der Suche nach der richtigen Krankenkasse gern zur Verfügung.
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