Rentenbescheid 2018 – Neugestaltung der vierte Streich: Rentenbescheid kürzer und neu sortiert

 

Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem Newsletter über weitere Veränderungen beim Rentenbescheid informiert. Der Rentenbescheid soll kürzer und die Anlagen zum Rentenbescheid neu sortiert werden.

 

Im Jahr 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung begonnen, die Rentenbewilligungsbescheide neu zu gestalten. Ziel war es, den Rentenbescheid übersichtlicher und verständlicher zu machen. Im Vergleich zur früheren Gestaltung wurden zunächst die bisher nummerierten Anlagen nur noch mit Bezeichnungen benannt, die den Inhalt der jeweiligen Anlage zum Rentenbescheid darstellen sollen.

 

In einem zweiten Schritt wurden ab 2016 die Anlagen teilweise neu strukturiert und Inhalte verschiedener Anlagen zusammengefasst. Wichtige Regelungen wurden im Rentenbescheid weiter vorn dargestellt.

 

Im dritten Schritt wurden ab 2017 weiter redaktionelle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen wurden hier die Anlagen zur Darstellung der Einkommensanrechnung in einer Anlage zusammengefasst. In einigen Anlagen wurden zusätzliche Erläuterungen aufgenommen.

 

Der vierte Streich – Neuordnung der Anlagen zum Rentenbescheid

 

Als wären die Rentenberechtigten durch die fortwährenden Neugestaltungen nicht schon genug verunsichert, werden nun ab 2018 die Anlagen zum Rentenbescheid neu sortiert. Bereits die zurückliegenden Änderungen haben dazu geführt, dass viele Rentner den Überblick über den Inhalt des Rentenbescheides gänzlich verloren haben. Werden nun schon wieder die ohnehin nur noch schwer zu überblickenden Anlagen nochmals neu sortiert, stellt sich die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung damit nicht über das Ziel einer besseren Verständlichkeit hinausschießt.

 

Berechnungsanlagen zum Rentenbescheid entfallen

 

Noch schwerer wiegt allerdings die Verkürzung der Rentenbescheide. Was auf den ersten Blick gut gedacht erscheint, nämlich den Rentenbescheid kurz und knapp zu halten, kann bei genauerem Hinsehen genau das Gegenteil bewirken. Die Verkürzung soll nämlich dadurch erreicht werden, dass bestimmte Anlagen dem Rentenbescheid nicht mehr standardmäßig beigefügt werden. Wer einen vollständigen und damit nachvollziehbaren und ausreichend begründeten Rentenbescheid in seinen Händen halten will, muss sich die entsprechenden Anlagen nachträglich anfordern.

 

Problematisch erscheint insbesondere, dass gerade die Anlagen über die Ermittlung der Entgeltpunkte entfallen sollen. Die Ermittlung der Entgeltpunkte und damit des Faktors der Rentenformel, der auf der individuellen Versicherungsbiografie beruht, ist damit selbst für interessierte Laien kaum mehr nachvollziehbar.

 

Weitere Änderungen stehen bevor. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese nicht weiter zu Lasten der Nachvollziehbarkeit der Rentenberechnung im Rentenbescheid auswirken.

 

Rentenbescheid vom Rentenberater prüfen lassen

 

Vor dem Hintergrund der voranschreitenden Neugestaltung der Rentenbescheide gilt umso mehr, dass jeder Rentenbescheid einem gerichtlich registrierten Rentenberater zur unabhängigen und sachgerechten Prüfung vorgelegt werden sollte. Nur der auf das Rentenrecht spezialisierte Rentenberater kann auch jeden noch so unübersichtlichen Rentenbescheid und die Rentenberechnung zuverlässig und rechtssicher prüfen. Werden Fehler festgestellt darf ein Rentenberater die Interessen seiner Mandanten außergerichtlich in Widerspruchsverfahren und auch gerichtlich vertreten.

 

Die Reaktion der Deutschen Rentenversicherung

 

"Kritik der Rentenberater an den neuen Bescheiden ist nicht nachvollziehbar"

Vollständiger Artikel hier

 

Die Annahme der Rentenversicherung, dass die Bescheide jetzt übersichtlicher wären, mag je nach Betrachtungsweise zutreffen. Übersichtlichkeit im Sinne einer Verkürzung und eines Weglassens bedeutet aber nicht auch bessere Verständlichkeit. Wenn wesentliche Informationen fehlen, kann die Berechnung nicht nachvollzogen werden. Auch wenn die fehlenden Anlagen "schnell und unbürokratisch" nachgefordert werden können, stellt das einen zusätzlichen Aufwand für die Rentner dar.

 

Auch die Unterstellung der Rentenversicherung, die Rentenberater würden ein nachlassendes Beratungsaufkommen fürchten, ist unbegründet. Das Gegenteil ist der Fall. Müssen erst Anlagen nachgefordert werden, die für eine sachgerechte Prüfung erforderlich sind, steigen der Beratungsaufwand und damit auch die Kosten für die Rentner, die sich professionelle Hilfe beim Rentenberater zur Prüfung Ihres Rentenbescheides suchen.

 

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