Erziehungsrente – die unbekannte Rente für Geschiedene

 

Geschiedene, die Kinder erziehen, haben bei Tod des geschiedenen Ehepartners Anspruch auf Erziehungsrente

 

Neben den bekannten Rentenarten wie Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Witwenrente gibt es eine weitere Rente, die jedoch ein Nischendasein fristet. Hierbei handelt es sich um die Erziehungsrente. Wie der Name schon nahelegt, ist dies eine Rente, die die Erziehung eines Kindes voraussetzt. Die weiteren Voraussetzungen lauten im Einzelnen:

  • Scheidung nach dem 30.06.1977 und Tod des geschiedenen Ehegatten 
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des geschiedenen Ehegatten 
  • Keine Wiederheirat 
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten

Anders als bei der Witwenrente oder Witwerrente richtet sich die Erziehungsrente an Geschiedene, die Kinder erziehen. Die Erziehungsrente wird jedoch nur sehr selten beansprucht. Selbst wenn die eigenen Kinder Waisenrente beziehen, ist vielen Berechtigten überhaupt nicht bewusst, dass sie selbst auch einen Anspruch auf Erziehungsrente haben könnten, wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist. Eine automatische Information durch die Rentenversicherungsträger ist nicht vorgesehen. Eine Beratungspflicht besteht insoweit nur bei konkreter Nachfrage.

 

Erziehungsrente nur auf Antrag – Antragsfrist beachten

 

Auch die Erziehungsrente wird nur auf Antrag geleistet. Unterbleibt ein Rentenantrag aus Unkenntnis über den Anspruch oder wird er erst verspätet gestellt, müssen die Berechtigten Einbußen hinnehmen. Entweder durch gänzlichen Verlust der Rente oder verspäteten Rentenbeginn. Für die Erziehungsrente gilt die Antragsfrist von drei Kalendermonaten. Das heißt, der Rentenantrag muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten gestellt werden. Andernfalls wird die Rente erst ab dem Antragsmonat geleistet. Hierbei ist es unerheblich, wenn man erst verspätet Kenntnis vom Tod des geschiedenen Ehepartners erlangt.

 

Rentenberechnung Erziehungsrente aus eigener Versicherung - Zurechnungszeit, Verminderung Zugangsfaktor

 

Die Berechnung der Erziehungsrente erfolgt aus den eigenen Rentenansprüchen des überlebenden geschiedenen Ehegatten. Es kommt also nicht darauf an, welche Rentenansprüche der Verstorbene erworben hatte und ob aus dessen Versicherung eine Hinterbliebenenrente geleistet wird. Dennoch erfolgt durch Anrechnung einer Zurechnungszeit eine Hochwertung der Ansprüche bis zum 62. Lebensjahr (ab 2018 schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr).

 

Es ist zu beachten, dass sich durch die Inanspruchnahme einer Erziehungsrente nachteilige Auswirkungen auf eine spätere Erwerbsminderungsrente oder Altersrente ergeben können. Wird die Rente nämlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, ergibt sich eine Minderung des Zugangsfaktors, die auch auf eine spätere Altersrente oder Erwerbsminderungsrente fortwirken kann.

 

Einkommen wird angerechnet – Freibetrag, pauschaler Abzug

 

Erzielt der Berechtigte weiteres Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt, Sozialleistungen) wird dieses wie bei anderen Hinterbliebenenrenten auch auf die Erziehungsrente angerechnet. Hierfür gilt ein Freibetrag. Das Einkommen wird um pauschale Abzüge vermindert. Das danach verbleibende Einkommen, dass den Freibetrag übersteigt, wird zu 40% auf die Erziehungsrente angerechnet.

 

Geschieden, geschiedener Ehegatten verstorben und Kindererziehung? Jetzt Anspruch auf Erziehungsrente prüfen lassen und Rentenantrag stellen. Das Team der Rentenberatung Schilbach steht Ihnen gern für weitere Fragen sowie zur Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsrente zur Verfügung. 

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