Rente mit 63 – BSG entscheidet: Ausschluss von Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren bei Wartezeit von 45 Jahren verfassungsgemäß

 

Mit Urteil vom 28.06.2018 (AZ B 5 R 25/17 R) hat das Bundessozialgericht zur Frage entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Ebenso wurde entschieden, dass als Ausnahmetatbestand neben der Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz des Arbeitgebers nur die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zählt.

 

Für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Auf diese Mindestversicherungszeit werden u.a. auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld angerechnet. Ausgeschlossen ist die Anrechnung des Arbeitslosengeldbezuges jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Als Rückausnahme kann der Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren jedoch dann angerechnet werden, wenn die Arbeitslosigkeit aus einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers resultiert.

 

Durch den Anrechnungsausschluss sollte eine missbräuchliche Frühverrentung vermieden werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden u.a. dann, wenn die Arbeitslosigkeit bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten war, da in diesen Fällen kein Missbrauch angenommen werden konnte. Außerdem wurde die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmetatbestände in Frage gestellt.

 

Anrechnungsausschluss von Arbeitslosengeldbezug und Rückausnahmen verfassungskonform

 

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Ausschluss der Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn als auch für die Rückausnahmetatbestände, bei den ausnahmsweise Arbeitslosengeldbezug auch in den letzten zwei Jahren anzurechnen ist.

 

Die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen. Allein die Schließung einer Filiale oder eines Standortes ist daher hierfür nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber weiterhin besteht.

 

Es ist zu erwarten, dass gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Über den weiteren Verlauf wird an dieser Stelle zu gegebener Zeit informiert.

 

Rente mit 63 – Wartezeit erfüllt oder nicht? Rentenberater schafft Klarheit

 

Ist die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt oder nicht? Diese Frage kann in vielen Fällen nicht mit hinreichender Sicherheit anhand der Rentenauskunft der Rentenversicherung beantwortet werden. Insbesondere in Fällen, in denen nur wenige Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, sollte die Berechnung der Rentenversicherung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Obwohl bereits seit mehr als vier Jahren umfangreichere Sachverhalte berücksichtigungsfähig sind, ist immer wieder festzustellen, dass die Berechnungen der Rentenversicherung nicht immer richtig sind.

 

Bestehen Zweifel am Umfang der angerechneten Monate oder erteilt die Rentenversicherung widersprüchliche Auskünfte, sollte ein Rentenberater zur Nachberechnung und ggf. Durchsetzung einer Korrektur herangezogen werden.

 

Gern berät Sie das Büro der Rentenberatung Schilbach hierzu sowie zu allen anderen Fragen rund um die Rente.

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