Keine Sperrzeit bei Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit

 

Das Bundessozialgericht hat am 12.09.2017 entschieden, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen darf, wenn der Berechtigte nach Ende von Altersteilzeit Arbeitslosengeld beansprucht (B 11 AL 25/16 R).

 

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob die Agentur für Arbeit berechtigt ist, eine Sperrzeit zu verhängen, wenn im Anschluss an Altersteilzeitarbeit nicht die beabsichtigte Rente beansprucht wird, sondern entgegen der ursprünglichen Absicht Arbeitslosigkeit eintritt und wieder eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Betroffene nach der Freistellungsphase wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass durch eine gesetzliche Neuregelung nach Vereinbarung der Altersteilzeit die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgezogen worden ist. Anstelle der beabsichtigten Rente mit Abschlag unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase konnte die Betroffene nun kurze Zeit später eine abschlagsfreie Rente beanspruchen.

 

Die Agentur für Arbeit verhängte jedoch eine Sperrzeit, da sie davon ausgegangen war, dass die Betroffene keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte und damit ein versicherungswidriges Verhalten vorliegen würde.

 

Altersteilzeit kann wichtiger Grund sein und Sperrzeit ausschließen

 

Dieser Einschätzung ist, nachdem bereits in der Vorinstanz zu Gunsten der Klägerin entschieden worden ist, nun auch durch das Bundessozialgericht entgegengetreten. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe, da beabsichtigt war, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase der Altersteilzeit Rente zu beantragen und diese Absicht auch nach den Informationen basierend auf der früheren Rechtslage begründet war. Eine rückschauende Prüfung des wichtigen Grundes sei ausgeschlossen, stattdessen sei von der ursprünglichen Prognose auszugehen.

 

Der Klägerin stehe damit Arbeitslosengeld ohne Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu.

 

Zeit zur abschlagsfreien Rente mit Arbeitslosengeld überbrücken

 

Die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld im Anschluss an Altersteilzeit kann dann sinnvoll sein, wenn zwischen Ende der Freistellungsphase und Beginn einer abschlagsfreien vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ("Rente mit 63") eine Lücke klafft. Diese entsteht regelmäßig dann, wenn Altersteilzeit vor dem 01.07.2014 vereinbart worden ist und ursprünglich ein Renteneintritt nach Vollendung des 63. Lebensjahres (mit Abschlägen) beabsichtigt war. Aufgrund der Rechtsänderung ab 01.07.2014 kann nun jedoch bei 45 Arbeitsjahren in vielen Fällen kurz nach dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beansprucht werden, die in der Regel deutlich höher ausfällt als die ursprünglich beabsichtigte Rente.

 

Bereits bisher konnte sich die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nach der Altersteilzeit in Einzelfällen trotz Sperrzeit lohnen. Da gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Sperrzeit nun in derartigen Fällen grundsätzlich unzulässig ist, sollte bei laufender Altersteilzeit regelmäßig geprüft werden, ob im Anschluss eine Überbrückung bis zur abschlagsfreien Rente rentabel ist.

 

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