Jahresendprämie für Zusatzversorgungszeiten in der DDR

 

Neue Rechtsprechung zur Jahresendprämie in Sachsen ermöglicht Anerkennung auch ohne konkreten Nachweis anhand von Zeugenaussagen ehemaliger Kollegen.

 

Nach der Verwaltungspraxis des Zusatzversorgungsträgers sowie der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war eine Berücksichtigung der Jahresendprämie von einem konkreten Nachweis über den Zufluss der Zahlung in einer bestimmten Höhe abhängig. Aus Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts ergab sich zwischenzeitlich ein grundlegender Wandel der Rechtsprechung. Danach sollte bei fehlenden Nachweisen über Jahresendprämien eine Glaubhaftmachung anhand von Zeugenaussagen auch dann möglich sein, wenn die Zeugen selbst keine konkreten Angaben zur Höhe der Zahlungen machen konnten. Nach Einschätzung des Sächsischen Landessozialgerichts war dann die Höhe der Jahresendprämie zu schätzen.


In den ersten der zur Klärung der Zulässigkeit dieser Schätzmethode beim Bundessozialgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren wurde die Vorgehensweise des Sächsischen Landessozialgerichts als unzulässig verworfen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Schätzmethode. Eine Glaubhaftmachung sieht das Bundessozialgericht ungeachtet dessen jedoch als zulässig an.  Es dürfte daher in zukünftigen Verfahren zwingend erforderlich sein, dass Zeugen auch möglichst detaillierte Angaben zur Höhe der geleisteten Zahlungen machen. Durch das Bundessozialgericht wurde nämlich gerade bemängelt, dass die Höhe der Zahlungen bereits in den Ausgangsentscheidungen nicht als glaubhaft angesehen worden war. Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil Prämienzahlungen auch der Höhe nach als glaubhaft angesehen. Anstelle der Schätzmethode werden nunmehr die Prämien in Abhängigkeit von den durch Zeugen zu bestätigenden  Bemessungsgrößen ermittelt. Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die Prämienzahlungen erhalten haben, denen eine Anerkennung jedoch bislang wegen fehlender Nachweise verwehrt worden ist, kann daher nach wie vor empfohlen werden, einen entsprechenden Anspruch beim Zusatzversorgungsträger geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch in Anbetracht der unveränderten Entscheidungspraxis des Zusatzversorgungsträgers die Bereitschaft, den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen zu wollen.


Im Allgemeinen dürfte sich eine Antragstellung dann erübrigen, wenn bereits bisher für die Beschäftigungszeiten im Zusatzversorgungssystem die Arbeitsverdienste auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden sind. Auch ist regelmäßig vorab zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem auch nach heutiger Rechtsauffassung noch erfüllt sind, da ansonsten das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf die Rentenhöhe besteht. Dies gilt insbesondere für Angehörige der technischen Intelligenz, da sich hier die Rechtsprechung in den letzten Jahren teilweise zum Nachteil der Betroffenen entwickelt hat.

 

Sofern Sie an weiteren einzelfallbezogenen Informationen interessiert sind, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem Büro der Rentenberatung Schilbach. Gern stehe ich Ihnen zur Interessenvertretung gegenüber dem Zusatzversorgungsträger sowohl in neuen als auch bereits laufenden Verfahren zur Verfügung.

Aktuelles zur Anrechnung von Jahresendprämien
Die Schätzmethode des Sächsischen LSG wurde vom BSG verworfen.
Jahresendprämie052017.pdf
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