Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, auch bekannt als „Rente mit 63“, setzt eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren voraus. In der Praxis werden hierfür verschiedene Zeiten angerechnet, darunter Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs.
Mit Urteil vom 28. Juni 2018 (AZ: B 5 R 25/17 R) bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) die Verfassungskonformität einer gesetzlichen Regelung: Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. In diesen Fällen kann der Bezug von Arbeitslosengeld dennoch auf die Wartezeit angerechnet werden.
Die Regelung soll missbräuchliche Frühverrentung verhindern, ist jedoch verfassungskonform, selbst wenn die Arbeitslosigkeit vor Inkrafttreten der Neuregelung
eintrat.
Das Urteil bestätigt:
Der generelle Ausschluss des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ist verfassungsgemäß.
Die Rückausnahmetatbestände (Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) sind korrekt definiert.
Teilweise Geschäftsaufgaben oder Filialschließungen reichen für die Ausnahme nicht aus.
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Die Ermittlung, ob die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist, kann komplex sein. Besonders wenn nur wenige Monate fehlen, sollten die Berechnungen der Rentenversicherung sorgfältig geprüft werden.
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Nachberechnung der Versicherungszeiten
Überprüfung des Anrechnungsumfangs von Arbeitslosengeld
Durchsetzung möglicher Korrekturen bei der Rentenversicherung
So stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 korrekt erhalten.
Für individuelle Fragen zur Rente mit 63 oder zu anderen Rententhemen empfiehlt rentenberater-leipzig.de eine fachkundige Beratung. Besonders in Grenzfällen oder bei widersprüchlichen Rentenauskünften ist dies entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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