Der Vordruck V0800 ist das offizielle Formular der Deutschen Rentenversicherung, mit dem Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungskonto festgestellt werden. Diese Zeiten sind rentenrechtlich von erheblicher Bedeutung und können die spätere gesetzliche Altersrente spürbar erhöhen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Zweck und Inhalt des Antrags, den Zusammenhang mit der Kontenklärung sowie wichtige Hinweise zur Neuregelung ab dem 01.01.2027 (Mütterrente III).
Mit dem Vordruck V0800 – Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten werden Zeiten der Kindererziehung geltend gemacht. Die Deutsche Rentenversicherung bewertet diese Zeiten wie Pflichtbeitragszeiten, auch wenn während der Erziehungsphase keine oder nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Derzeit gelten folgende Regelungen:
Kinder ab Geburtsdatum 01.01.1992: bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind
Kinder vor dem 01.01.1992: derzeit bis zu 2,5 Jahre pro Kind (siehe Neuregelung ab 2027)
Kindererziehungszeiten wirken sich in mehrfacher Hinsicht positiv auf die Rentenansprüche aus. Sie:
gelten als Beitragszeiten
zählen bei der Erfüllung von Wartezeiten (z. B. für Alters- oder Erwerbsminderungsrenten)
erhöhen die monatliche Rentenhöhe
Wesentlich ist, dass diese Zeiten nicht automatisch berücksichtigt werden. Sie müssen durch Antragstellung festgestellt und im Rentenkonto gespeichert werden.
Der Antrag auf Kindererziehungszeiten wird regelmäßig im Rahmen einer Kontenklärung gestellt.
Bei der Kontenklärung überprüft die Deutsche Rentenversicherung, ob das Versicherungskonto vollständig und korrekt geführt ist. Dabei werden unter anderem:
Kindererziehungszeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
Schul- und Ausbildungszeiten
Beschäftigungs- und Versicherungszeiten
erfasst oder ergänzt. Fehlen Kindererziehungszeiten, ist die Einreichung des Vordrucks V0800 erforderlich.
Hinweis: Üblicherweise werden Kindererziehungszeiten bereits im Zuge der Kontenklärung festgestellt. Eine gesonderte spätere Antragstellung ist nur dann erforderlich, wenn bei der Kontenklärung keine oder unvollständige Erziehungszeiten festgestellt worden sind.
Zum 01.01.2027 tritt die gesetzliche Neuregelung der Mütterrente III in Kraft. Sie erweitert die Bewertung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren worden sind.
Für diese Kinder werden je Kind weitere sechs Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Dadurch wird die bisherige, niedrigere Bewertung dieser Jahrgänge teilweise ausgeglichen, und die Erziehungsleistung wird stärker rentenrechtlich berücksichtigt.
Wichtig für Versicherte:
Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten werden von Amts wegen automatisch berücksichtigt. Das bedeutet:
Kein neuer Antrag erforderlich
Ein bereits gestellter V0800-Antrag bleibt wirksam
Die zusätzlichen sechs Monate werden von der Rentenversicherung automatisch angerechnet, sobald die Regelung in Kraft tritt
Voraussetzung ist lediglich, dass die Kindererziehungszeiten bereits korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichertsind. Eine frühzeitige Kontenklärung ist daher empfehlenswert.
Ein Antrag auf Kindererziehungszeiten kommt insbesondere in Betracht für:
Mütter und Väter
Pflege- und Adoptiveltern
Versicherte, bei denen Kindererziehungszeiten bislang nicht im Rentenkonto erfasst sind
Personen, die eine Kontenklärung durchführen oder ihre Altersrente vorbereiten
Kindererziehungszeiten können grundsätzlich nur einem Elternteil für denselben Zeitraum zugeordnet werden. Eine entsprechende Erklärung zur überwiegenden Erziehung ist Bestandteil des Antrags.
Der Antrag enthält unter anderem Angaben zu:
den persönlichen Daten der antragstellenden Person
dem Kind (Name, Geburtsdatum, Geburtsort)
dem Zeitraum der Kindererziehung
der überwiegenden Erziehung
dem anderen Elternteil
Je nach Einzelfall können Nachweise, insbesondere Geburtsurkunden, erforderlich sein.
Der Vordruck V0800 ist erhältlich:
bei der Deutschen Rentenversicherung
in den Auskunfts- und Beratungsstellen
als PDF-Formular
über die Online-Services der Rentenversicherung
Die Antragstellung ist schriftlich, persönlich oder digital möglich.
Es empfiehlt sich, Kindererziehungszeiten nicht erst im Zusammenhang mit dem Rentenantrag, sondern bereits deutlich früher – idealerweise im Rahmen einer Kontenklärung – feststellen zu lassen. So ist sichergestellt, dass:
das Rentenkonto vollständig ist
gesetzliche Verbesserungen (z. B. Mütterrente III ab 2027) automatisch berücksichtigt werden
die spätere Rentenberechnung auf einer verlässlichen Grundlage erfolgt
Der Vordruck V0800 ist ein zentrales Instrument zur rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Eine frühzeitige Antragstellung, insbesondere im Zusammenhang mit einer Kontenklärung, schafft Klarheit über den eigenen Rentenanspruch und stellt sicher, dass gesetzliche Verbesserungen – wie die Mütterrente III ab 01.01.2027 – vollständig wirksam werden.
Wenn Sie Fragen zur Feststellung von Kindererziehungszeiten haben oder eine individuelle Rentenberatung wünschen, stehen wir Ihnen bei Rentenberatung Schilbach gerne persönlich zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, Kontenklärung und Prüfung Ihrer Rentenansprüche, damit Ihre Altersrente korrekt und vollständig berechnet wird.
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