Verfassungsbeschwerden gegen begrenzte Rente für hauptamtliche Mitarbeiter des MfS erfolglos 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.11.2016 entschieden, dass die Begrenzung der Rentenansprüche für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rechtsfrage ist damit nunmehr nach langjährigem Rechtsstreit im Wesentlichen beantwortet. 

 

Die in der DDR erworbenen Rentenansprüche ehemaliger Mitarbeiter des MfS werden nur in begrenztem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Anstelle der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, für die auch Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte lediglich nach dem jeweiligen Durchschnittsverdienst ermittelt. Für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (Anlage 2 AAÜG) wird dadurch pro Jahr lediglich ein Entgeltpunkt berücksichtigt.

 

Aufhebung der Entgeltbegrenzung für andere Systeme

 

Diese Abkehr von der beitragsbezogenen Rente durch das sogenannte Rentenstrafrecht des AAÜG war bereits in den neunziger Jahren Gegenstand verschiedener Verfassungsbeschwerden. Im Ergebnis wurden seinerzeit die Entgeltbegrenzungen für nahezu alle "systemnahen" Tätigkeiten aufgehoben. Für ehemalige Mitarbeiter des MfS verblieb es jedoch dem Grunde nach dabei, dass nicht die vollen Arbeitsverdienste bei der Rente eingerechnet worden sind. Für die Betroffenen wurde die Begrenzung lediglich insoweit für verfassungswidrig erklärt, als eine Begrenzung auf einen Wert unterhalb des Durchschnittsverdienstes vorgesehen war.

 

Begrenzung auf Durchschnittsverdienst für MfS-Mitarbeiter

 

Die gesetzliche Umsetzung erfolgte durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939). Eine Begrenzung auf einen Betrag oberhalb des Durchschnittsverdienstes sah der Gesetzgeber jedoch nicht als gerechtfertigt an. Die hiergegen gerichteten Einwände wurden nun nach langjährigem Rechtsstreit durch das Bundesverfassungsgericht als nicht hinreichend dafür angesehen, von der früheren Begründung abzuweichen und auch die Neuregelung als verfassungswidrig einzustufen (Beschluss vom 07. November 2016, 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12). Im Wesentlichen wurde auf die früheren Entscheidungen verwiesen und von einer Annahme der Verfassungsbeschwerden abgesehen.

 

Der Rechtsweg ist damit abgeschlossen. Ruhende Verfahren können daher erledigt werden.

 

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